Im April hat der Bundesrat das neue „Digitale-Dienste-Gesetz" (kurz „DDG") gebilligt, das der Bundestag zuvor schon verabschiedet hatte. Dieses Gesetz wurde aufgrund einer EU-Verordnung über digitale Dienste erforderlich. Es umfasst eine Reihe von Gesetzesänderungen und trat am 16. Mai 2024 in Kraft – damit ist das Telemediengesetz (kurz "TMG") passé.
- Haben Sie eine Website? Wenn ja, öffnen Sie das Impressum der Website.
- Suchen Sie nach den Buchstaben „TMG" bzw. dem Begriff „Telemediengesetz".
- Wenn Sie dazu einen oder mehrere Treffer haben, besteht Handlungsbedarf.
Die Anbieterkennzeichnungspflicht („Impressum") ergibt sich derzeit aus §5 „Telemediengesetz". Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz wird das TMG ersetzt. Im Impressum auf Ihrer Internetseite wird die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung somit nicht mehr aus dem TMG, sondern aus dem neuen DDG hergeleitet.
Daher sollten Sie diese Angaben entsprechend jetzt ändern, nachdem das DDG in Kraft getreten ist. Einfach jetzt alle Texte auf Ihrer Homepage korrigieren, indem jeglicher Hinweis auf das Telemediengesetz aus Ihrem Impressum entfernt wird.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema auf Ihrer Homepage haben, mailen Sie uns oder rufen Sie unter 0211 - 600 44 91 an. Wir antworten Ihnen gerne. Und wir halten Sie hier in der Rubrik „Neu" zur weiteren Entwicklung rund um Ihre Homepage auf dem Laufenden.
Hinweis: Unsere News können nur anreißen, auf was Sie bei Ihrer Homepage achten sollten. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen, gegebenenfalls einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu konsultieren.