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Das TMG ist bald passé

Das TMG ist bald passé

Im April hat der Bundesrat das neue "Digitale-Dienste-Gesetz" (kurz "DDG"), dass der Bundestag zuvor schon verabschiedet hatte, gebilligt. Dieses Gesetz, das aufgrund einer EU-Verordnung über digitale Dienste erforderlich wurde, umfasst eine Reihe von Gesetzesänderungen. Es wird bald vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – dann ist das Telemediengesetz (kurz "TMG") passé.

Möglicherweise ist Ihnen das gleichgültig. Dennoch ist es ratsam, folgenden Test durchzuführen:

  • Hat Ihre Organisation eine Website? Wenn ja, öffnen Sie das Impressum der Website.
  • Suchen Sie nach den Buchstaben "TMG" bzw. dem Begriff "Telemediengesetz".
  • Wenn Sie zu den Begriffen einen oder mehrere Treffer haben, besteht Handlungsbedarf.

Was bedeutet das alles?

Die Anbieterkennzeichnungspflicht ("Impressum") ergibt sich derzeit aus §5 "Telemediengesetz". Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz wird das TMG durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. In Ihrem Impressum auf Ihrer Internetseite wird die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung somit nicht mehr aus dem TMG, sondern zukünftig aus dem neuen DDG herrühren.

Daher sollten Sie diese Angaben entsprechend ändern, sobald das DDG in Kraft tritt. Einfacher ist es, dies bereits jetzt zu korrigieren, indem jeglicher Hinweis auf das Telemediengesetz aus Ihrem Impressum entfernt wird. Das wäre ohnehin empfehlenswert, da es nicht verpflichtend ist, auf die Norm selbst hinzuweisen.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema auf Ihrer Homepage haben, mailen Sie uns oder rufen Sie unter 0211 - 600 44 91 an. Wir antworten Ihnen gerne. Und wir halten Sie hier in der Rubrik "Neu" zur weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.

Hinweis: Unsere News können nur anreißen, auf was Sie bei Ihrer Homepage achten sollten. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen gegebenenfalls einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu konsultieren.

Uns zu erreichen ist einfach.